Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 / 4 In Erwägung, – dass die A._____ GmbH von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Begehren vom 11. Dezember 2025 über den Betrag von CHF 483.00 zuzüglich Zinsen von CHF 7.75, Mahngebühren von CHF 30.00 und Betreibungsgebühren von CHF 100.00 betrieben wurde, – dass der Zahlungsbefehl in der Betreibungsnummer C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) der A._____ GmbH am 22. Dezember 2025 zugestellt wurde, – dass die A._____ GmbH dagegen Rechtsvorschlag erhob, – dass die A._____ GmbH mit Eingabe vom 12. Januar 2026 beim Betreibungsamt Imboden die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls beantragte, – dass das Betreibungsamt Imboden am 13. Januar 2026 die Eingabe als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass die Beschwerdeführerin monierte, der Zahlungsbefehl sei offen und ohne Umschlag bei der Poststelle O.1._____ hinterlegt worden, was gegen Art. 64 SchKG verstosse, – dass es sich dabei um einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoss gegen zwingende Zustellungsvorschriften handle, was infolge Unheilbarkeit zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führe, – dass überdies aufgrund von Ausstandsbegehren die Mitwirkung der Amtsleitung und der Stellvertretung des Betreibungsamts Imboden ausgeschlossen sei, – dass Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG), – dass unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer solchen Verfügung festzustellen und zu prüfen haben (Art. 22 Abs. 2 SchKG), – dass die Nichtigkeit einer Verfügung meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht wird, deren Legitimation eindeutig zu
E. 3 / 4 bejahen ist, sodass die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG insofern nicht eingehalten werden muss, als Nichtigkeit eben jederzeit von Amts wegen festgestellt werden kann, – dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Art der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post noch der Ort der Zustellung zu beanstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3), was der Beschwerdeführerin bereits bei einer gleichen Beschwerde mit Entscheid des Obergerichts SBK 25 115 vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt wurde, – dass keinerlei Gründe für den Ausstand von Mitarbeitenden des Betreibungsamts Imboden ersichtlich sind und auch nicht konkretisiert wurde, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass letzteres auch nicht für die in der Eingabe erwähnten Ausstandsgründe gegenüber den Mitgliedern des Obergerichts gilt, – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),
E. 4 / 4 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 10. März 2026 mitgeteilt am 11. März 2026 Referenz SBK 26 19 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ Gegenstand Nichtigkeit Zahlungsbefehle Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 22. Dezember 2025
2 / 4 In Erwägung, – dass die A._____ GmbH von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Begehren vom 11. Dezember 2025 über den Betrag von CHF 483.00 zuzüglich Zinsen von CHF 7.75, Mahngebühren von CHF 30.00 und Betreibungsgebühren von CHF 100.00 betrieben wurde, – dass der Zahlungsbefehl in der Betreibungsnummer C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) der A._____ GmbH am 22. Dezember 2025 zugestellt wurde, – dass die A._____ GmbH dagegen Rechtsvorschlag erhob, – dass die A._____ GmbH mit Eingabe vom 12. Januar 2026 beim Betreibungsamt Imboden die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls beantragte, – dass das Betreibungsamt Imboden am 13. Januar 2026 die Eingabe als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass die Beschwerdeführerin monierte, der Zahlungsbefehl sei offen und ohne Umschlag bei der Poststelle O.1._____ hinterlegt worden, was gegen Art. 64 SchKG verstosse, – dass es sich dabei um einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoss gegen zwingende Zustellungsvorschriften handle, was infolge Unheilbarkeit zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führe, – dass überdies aufgrund von Ausstandsbegehren die Mitwirkung der Amtsleitung und der Stellvertretung des Betreibungsamts Imboden ausgeschlossen sei, – dass Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG), – dass unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer solchen Verfügung festzustellen und zu prüfen haben (Art. 22 Abs. 2 SchKG), – dass die Nichtigkeit einer Verfügung meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht wird, deren Legitimation eindeutig zu
3 / 4 bejahen ist, sodass die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG insofern nicht eingehalten werden muss, als Nichtigkeit eben jederzeit von Amts wegen festgestellt werden kann, – dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Art der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post noch der Ort der Zustellung zu beanstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3), was der Beschwerdeführerin bereits bei einer gleichen Beschwerde mit Entscheid des Obergerichts SBK 25 115 vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt wurde, – dass keinerlei Gründe für den Ausstand von Mitarbeitenden des Betreibungsamts Imboden ersichtlich sind und auch nicht konkretisiert wurde, so dass darauf nicht einzutreten ist, – dass letzteres auch nicht für die in der Eingabe erwähnten Ausstandsgründe gegenüber den Mitgliedern des Obergerichts gilt, – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]